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Satzung des Vereins ...

„Förderverein Evangelische Grundschule Gardelegen“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelische Grundschule Gardelegen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Evangelische Grundschule Gardelegen e. V.“.

  • Der Verein hat seinen Sitz in Gardelegen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  • Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Pflege einer christlich orientierten Schulbildung und Erziehung von Kindern. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Betrieb einer evangelischen Grundschule in Gardelegen erfüllt.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  • Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  • Über den Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Dieser ist beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Betroffene ist vor der neuen Entscheidung des Vorstandes anzuhören. Kommt es nicht zu einer Einigung, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes dem Verein gegenüber.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
  • Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
  • Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet,
    • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern;
    • ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen;
    • das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.

 

§ 7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeiten;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§4 Abs. 4)

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Absendefrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  • Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er es beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe beantragt hat.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann ein Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion bestimmt werden.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen zu Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung einschließlich der Änderung von §2 Abs. 1 der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
  • Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern. Er wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.
  • Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.
  • Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung , Erstellung des Jahresberichtes;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 14 Wahl und Ausdauer des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des sitzungsleitenden stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 16 Satzungsänderungen

  • Eine Satzungsänderung kann beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
  • Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit zu beschließen, die vom Vereinsregistergericht im Zuge des Eintragungsverfahrens oder vom zuständigen Finanzamt im Zuge der Anerkennung der Gemeinnützigkeit angeregt werden.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§11 Abs. 4).
  • Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs¬berechtigte Liquidatoren.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gardelegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Bildung und Erziehung von Kindern im Grundschulbereich zu verwenden hat.

 

Gardelegen, 23.05.2008

 

 

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